
09/2023 - Neues Tierhaltungskennzeichnungsgesetz 2023
Am 24.08.2023 ist das Gesetz zur Kennzeichnung der Haltung von Tieren, kurz TierHaltKennzG, in Kraft getreten. Was hat sich geändert?
Wichtige Neuerungen sind:
- Verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform (zunächst nur für Schweinfleisch aus Deutschland)
- gilt im Lebensmittelhandel, den Fleischereifachgeschäften, auf Wochenmärkten sowie dem Online-Handel und anderen Verkaufsstellen
- Ausweitung auf Gastronomie Außerhaus-Verpflegung ab 2024
- Ausweitung auf weitere Tierarten ab 2024
Hier zeigen wir auf, welche Bedeutung diese Änderungen für Lebensmittelunternehmen und speziell die Gastronomie haben.
Mit dem am 24.08.2023 in Kraft getretenen neuen Gesetz zur Kennzeichnung der Haltung von Tieren, kurz TierHaltKennzG, soll es den Verbrauchern ermöglicht werden eine bewusste Entscheidung beim Kauf von Schweinefleisch zu treffen. Ab Anfang 2024 soll die Kennzeichnung auf weitere Tierarten und die Vermarktung über die Gastronomie und Außerhaus-Verpflegung schrittweise gesetzlich ausgeweitet werden. Eine Kennzeichnung für verarbeitete Produkte ist ebenfalls in Planung.
Bisher gab es zu dieser Thematik verschiedene Label und Siegel von unterschiedlichen Verbänden und Initiativen.
Mit dem neuen TierHaltKennzG wird es zunächst für frisches Schweinefleisch, gekühlt oder gefroren, verpackt oder unverpackt, nun eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung der Haltung im produktiven Lebensabschnitt des Tiers, also der Mast, geben. Die Kennzeichnung ist für alle verpflichtend, die das Schweinefleisch im Lebensmittelhandel, den Fleischereifachgeschäften, auf Wochenmärkten sowie dem Online-Handel und anderen Verkaufsstellen in Verkehr bringen. Sie gilt nur für Fleisch, das aus Deutschland stammt. Die Kennzeichnung für Fleisch aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern ist freiwillig.
Bei Verkauf von nicht vorverpacktem Schweinefleisch hat die Kennzeichnung über die Tierhaltung auf einem Schild entweder auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen.
Folgende Haltungsformen sind gemäß TierHaltKennzG §4 leicht zugänglich, deutlich und gut lesbar anzubringen:
- Stall
- Stall+Platz
- Frischluftstall
- Auslauf/Weide
- Bio
Nähere Informationen und Anforderungen zu den einzelnen Haltungsformen sind in Anlage 4 des TierHaltKennzG aufgeführt.
Besteht ein Lebensmittel aus Fleisch von unterschiedlichen Haltungsformen, z. B. Hackfleisch, so wird mit der dominierenden Haltungsform gekennzeichnet. Weitere Sonderfälle der Kennzeichnung sind in TierHaltKennzG §11 geregelt.
Wenn Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Umsetzung für Ihren Betrieb benötigen, dann sprechen Sie uns gerne direkt per Mail an ihreanfrage@fsi.de
Hier finden Sie weiterführende Informationen und das neue TierHaltKennzG i. d. a. F. 2023:
BMEL – Tierhaltungskennzeichnung
TierHaltKennzG (gesetze-im-internet.de)

07/2023 - Neue Trinkwasserverordnung 2023
Am 24. Juni 2023 ist die neu gefasste Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Was hat sich geändert?
Wichtige Neuerungen sind:
- Verpflichtende Einführung eines sogenannten risikobasierten Ansatzes für Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
- Neuer technischer Maßnahmenwert für Legionella spec.
- Umfassende hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe
- Entfernung alter Bleileitungen bis 2026
- Neue Parameter und niedrigere Grenzwerte
- Erweiterte Informationspflicht für die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gegenüber der Öffentlichkeit
Hier zeigen wir auf, welche Bedeutung diese Änderungen für Lebensmittelunternehmen haben.
Trinkwasser ist in Deutschland eines der am besten kontrollierten Lebensmittel und von konstant hoher Qualität. Die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 vom 16.12.2020 in nationales Recht durch die neu gefasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) soll diese hohe Qualität auch in Zukunft gewährleisten. Darüber hinaus ist die neue TrinkwV übersichtlicher und verständlicher verfasst, so werden z. B. neue Begriffe verwendet („Betreiber“ statt „Unternehmer oder sonstiger Inhaber“ einer Wasserversorgungsanlage).
Risikobasierter Ansatz (Abschnitt 7)
Durch die verpflichtende Einführung eines sogenannten risikobasierten Ansatzes für Betreiber einer Wasserversorgungsanlage wird eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt. Es soll eine Risikoabschätzung erfolgen, um durch gezielte Präventionsmaßnahmen die Qualität des Trinkwassers in allen Prozessschritten, also von der Wassergewinnung bis hin zur Trinkwasserentnahme am Zapfhahn, zu gewährleisten.
Anforderungen an Materialien und Werkstoffe und Entfernung alter Bleileitungen (Abschnitt 4, §14 und §17)
Um den hohen hygienischen Ansprüchen an Trinkwasser gerecht zu werden, ist es nun ausdrücklich untersagt, Materialien und Werkstoffe für die Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen zu verwenden, die die Vermehrung von Mikroorganismen fördern. Darüber hinaus sind Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon aus Blei bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
Neuer technischer Maßnahmenwert für Legionella spec. (§51)
Bisher mussten Maßnahmen erst bei Überschreitung des techn. Maßnahmenwertes für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml ergriffen werden. Mit der novellierten TrinkwV müssen nun schon bei Erreichen des techn. Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml Legionella spec. Maßnahmen gemäß §51 ergriffen werden. Der Betreiber und die zugelassene Untersuchungsstelle (das Labor) haben dem Gesundheitsamt gegenüber eine Meldepflicht bei Erreichen des techn. Maßnahmenwertes.
Die Untersuchungspflicht in Bezug auf Legionella spec. (§31) ist in der novellierten TrinkwV unverändert geblieben.
Neue Parameter und niedrigere Grenzwerte (Anlage 1 bis 3)
Mit der novellierten TrinkwV wird die Überwachung auf folgende chemische Parameter ausgeweitet:
- Bisphenol A
- Chlorat
- Chlorit
- Halogenessigsäuren (HAA-5)
- Microcystin-LR (ein Toxin von Cyanobakterien)
- Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
Der neue Grenzwert für PFAS wird in 2 Stufen eingeführt. Dabei gilt ab dem 12. Januar 2026 ein Summengrenzwert von 0,1 µg/L für 20 ausgewählte PFAS. Ab dem 12. Januar 2028 ein Summengrenzwert von 0,02 µg/L für 4 ausgewählte PFAS.
Für die Parameter Chrom, Arsen und Blei werden nach bestimmten Übergangsfristen noch niedrigere Grenzwerte gelten.
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat des Weiteren für das Risikomanagement das aus Oberflächenwasser stammende Rohwasser auf den neuen Indikatorparameter somatische Coliphagen zu untersuchen. Dieser Parameter soll die Entfernungswirksamkeit von kleinen Partikeln im Größenbereich von Viren zeigen.
Erweiterte Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit (Abschnitt 10)
Die Wasserversorgungsunternehmen haben im Zuge der novellierten TrinkwV eine erweiterte Informationspflicht gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern bzgl. Qualität, Preisgestaltung und den individuellen Verbrauch. Darüber hinaus hat das Wasserversorgungsunternehmen auf einer Internetseite u. a. über Untersuchungsergebnisse, Wasserhärte und Empfehlungen zum Wassersparen zu informieren.
Bedeutung der novellierten TrinkwV für Lebensmittelunternehmen
Die TrinkwV richtet sich hauptsächlich an Wasserversorger. Für Lebensmittelbetriebe gilt vornehmlich die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) §3a, nach der das verwendete Trinkwasser zur Verwendung in der Lebensmittelherstellung Trinkwasserqualität entsprechend der TrinkwV haben muss. Die bisherigen regelmäßigen Kontrollen der Zapfstellen im Lebensmittelbetrieb sollten daher auch weiterhin durchgeführt werden. Die Grenzwerte für die mikrobiologischen Parameter sind in der novellierten TrinkwV unverändert geblieben:
- Koloniezahl (22°C und 36°C): jeweils max. 100 KbE/ml
- E.coli, Enterokokken, Coliforme Keime, Clostridium perfringens: je 0 KbE/100 ml
Die Bestimmung der Koloniezahlen bei 22°C und 36°C erfolgt nun formal anhand TrinkwV §43 und nicht mehr nach TrinkwV §15 Abs. (1c). Das Untersuchungsverfahren selbst ist unverändert geblieben.
Über den Untersuchungsumfang und die Häufigkeit der Untersuchungen sollte sich der Lebensmittelbetrieb mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen.
Hier finden Sie die neue TrinkwV i. d. a. F. 2023:

05/2023 - CO2 neutral durch Klimaschutzprojekte
Wir halten Wort! FSI hat in Zusammenarbeit mit nature office die für 2021 ermittelten CO2 Emissionen kompensiert.
Wie wird die CO2 Kompensation ermittelt?
Der CO2-Fußabdruck des Unternehmensstandorts wird gemäß dem Greenhouse Gas (GHG) -Protocol (WRI und WBCSD, 2004) oder ISO 14064 berechnet. Dies berücksichtigt in jedem Fall alle direkten Treibhausgasemissionen (Scope 1) und alle indirekten Emissionen aus dem Verbrauch von Strom, Fernwärme und Fernkälte (Scope 2).
Die Berücksichtigung von allen oder ausgewählten indirekten Emissionen (Scope 3) aus vor- und nachgelagerten Prozessen ist optional und wurde in 2021 nicht berücksichtigt.
Mehr dazu unter Fragen & Antworten – natureoffice.com
Foto: freepik.com /flache-design-etiketten-fuer-den-co2-fussabdruck_26523814

10/2022 Mehrweg-Pflicht für To-Go und Take-Away
Ab Januar 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. So sollen Kunststoffabfälle reduziert werden.
Die Mehrwegvariante darf dabei nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt mit der am 03.07.2022 in Kraft getretenen Änderung die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Die „Mehrwegangebotspflicht“ gem. §§ 33 und 34 VerpackG für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.
Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.
Beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen liegt die Verantwortung bei den Verbrauchern und den Lebensmittelunternehmen. Die Kunden sollen auf die Sauberkeit ihres Behältnisses sowie die Hygiene und den Abstand vor Ort achten. Ist die mitgebrachte Schüssel unsauber, kann sie vom Gastronomen abgelehnt werden.
Es ist zu beachten:
- Der Deckel sollte beim Gast verbleiben, damit möglichst wenig Kontaminierungsgefahr durch fremde Gegenstände hinter Theke und Tresen besteht.
- Idealerweise stellt der Gast seinen Behälter nicht auf die Theke, sondern auf ein frisch desinfiziertes Tablett.
Ein eigener Bereich und gesonderte Materialien zum Befüllen sollten wenn möglich eingerichtet werden.
Weiterführende Informationen:
Foto: picture alliance / dpa / Robert Guenther

08/2022 Elektronische Datenübermittlung zur Rückverfolgbarkeit
Erforderliche Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln müssen künftig elektronisch an Behörden übermittelt werden - Übersendungen in Papierform sind nicht mehr erlaubt.
Die amtlichen Lebensmittelbehörden können von Lebensmittelunternehmern verlangen, ihnen erforderliche Informationen zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel zu übermitteln (§ 44 Abs. 3 LFGB).
Ab September 2022 ist diese Datenübermittlung nur noch in elektronischer Form möglich, zum Beispiel per E-Mail, und nach dem 31. Dezember 2022 in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“, zum Beispiel als Excel- oder CSV-Datei.
Die Informationen müssen so vorhanden sein, dass die Übermittlung spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der behördlichen Aufforderung erfolgen kann. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen zulassen.
Weiterführende Informationen:

07/06/2022 World Food Safety Day
Für uns ist 365 Tage im Jahr Food Safety Day, aber heute ganz besonders. Etwa 1 von 10 Menschen auf der Welt erkranken nach dem Verzehr kontaminierter Lebensmittel. Jedes Jahr sterben 420 000 Menschen infolge unreiner Lebensmittel. Grund genug, um sich mit dem Thema Food Safety einmal genauer auseinander zu setzen.
Erfahren Sie mehr über die Initiative der WHO

03/2022 Noch flexibler am Markt
FSI Health & Safety GmbH - unter neuem Namen erfolgreich wachsen
Anfang November 2021 haben wir bekannt gegeben, dass unser Unternehmen zukünftig noch weiter wachsen und unter dem Dach der CERTANIA Holding als neuer Eigentümer in einem leistungsstarken Verbund mittelständischer Unternehmen TIC-Dienstleistungen (Testing, Inspection und Certification) in den Bereichen Gesundheit, Prävention, Industrie, erneuerbare Energien und Supply Chain erbringen wird.
Seit März 2022 wird diese Neuausrichtung mit einem breiteren Spektrum an Dienstleistungen, einem neuen Firmennamen, neuem Markenlogo und eigenständigem Internetauftritt auch nach außen deutlich. Als FSI Health & Safety GmbH sind wir in Zukunft noch besser aufgestellt für Sie da.
Bei allen Aufträgen und der Zusammenarbeit mit unseren Kunden bleibt alles wie bisher. Die vertrauten Ansprechpartner:innen stehen selbstverständlich weiter mit Expertise und hohem Engagement zur Verfügung.

01/2022 Renaissance der Hygieneschulungen vor Ort
Seit Januar 2022 ist seitens FSI ein klarer Trend zu vermelden: die Nachfrage nach klassischen Hygieneschulungen steigt signifikant.
Die Pandemie scheint bei vielen Unternehmen den Wunsch nach persönlich geführten Schulungen zu Hygiene, Lebensmittelsicherheit und Infektionsschutz nicht aushebeln zu können. Insbesondere seitens des FSI Auditoren-Teams wird immer klarer, dass Gruppenschulungen, moderiert durch fachkundige Trainer, wieder gefragt sind.
Auch unter Corona-Hygieneregeln kristallisiert sich die face-to-face Gruppenschulung mit einer Dauer von ca. 1,5 Stunden als zeitgemäßes Instrument heraus, in Puncto Lebensmittelsicherheit aktuell zu sein.
Die wesentlichen Elemente und Inhalte
- Standardisierte Personalhygieneschulung gem. Verordnung EG (Nr.) 852/2004 bzw. § 4 LMHV und Unterweisung gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Anlehnung an DIN 10514.
im Teil Hygiene:
- gesetzliche Grundlagen
- HACCP
- Umfeld-, Geräte-, Personalhygiene
- Produkt- und Produktionshygiene
im Teil IfSG (Infektionsschutz):
- Infektionskrankheiten und Mikrobiologie
- Tätigkeitsverbote und Mitwirkungspflichten
sind dabei die Basis der Schulung. Ein Vorzug des persönlichen Trainings ist die Möglichkeit, das Standardprogramm mit betriebs- und unternehmensspezifischen Themen anzureichern.

12/2021 Umzug an neuen Firmensitz
Seit Dezember 2021 ist FSI am neuen Standort in Neu-Isenburg zu finden.
Mitten in Deutschland zu Hause, aber immer vor Ort wo Sie uns brauchen. Deutschlandweit.
Wir bleiben Neu-Isenburg als Standort im Herzen Deutschlands im Rhein-Main Gebiets mit unmittelbarer Nähe zu Frankfurt a.M. und dem Frankfurter Flughafen treu.
Seit Mitte Dezember finden Sie uns noch zentraler gelegen und ideal zu erreichen in der Frankfurter Str. 181a.

11/2021 Neue Holding
Certania ermöglicht neue Perspektiven
Anfang November 2021 erwirbt die CERTANIA Holding die Eigentumsanteile an FSI und ebenso des Prüflabors ELAB Analytik GmbH. FSI baut damit ihr Angebot zur Lebensmittelsicherheit aus: Audits, Consulting sowie Lebensmittel-Testing bilden die wichtigen Säulen im Portfolio. Strategische Eckpfeiler sind neben der weiteren Öffnung des FSI im Gesundheitsbereich die Themen Digitalisierung und Nachhaltigkeit.